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FAQ · Betroffenenrechte

Welche Frist gilt für Auskunftsrechte von Betroffenen?

Auskunft, Berichtigung, Löschung und die übrigen Betroffenenrechte sind grundsätzlich innerhalb eines Monats zu beantworten. Komplexe Fälle erlauben eine zweimonatige Verlängerung, aber keine wortlose Untätigkeit.

Aktualisiert
21. September 2026
Quelle
Art. 12 DSGVO

Kurzantwort

Die Frist beginnt mit dem Eingang der Anfrage und beträgt einen Monat. Bei hohem Aufwand darf der Verantwortliche um zwei weitere Monate verlängern, muss das aber innerhalb des ersten Monats begründen und mitteilen.

Was die Antwort enthalten muss

Zur Auskunft gehören verarbeitete Daten, Zwecke, Empfänger, Speicherdauer oder Kriterien, sowie Herkunft der Daten, wenn sie nicht beim Betroffenen erhoben wurden. Die Auskunft ist in der Regel kostenfrei.

Warum Prozesse entscheiden

Anfragen kommen über Formular, E-Mail oder telefonisch und an jede Abteilung. Ohne Meldeziel, Fristüberwachung und Vorlagen läuft die Frist still ab, genau das ist der häufigste behördlich gerügte Fehler.

Prüfliste

  • zentralen Eingangskanal für Anfragen festlegen
  • Fristverfolgung und Verantwortliche benennen
  • Antwortvorlagen für Auskunft und Verlängerung vorbereiten
  • Identitätsprüfung dokumentieren

Weitere Einordnung

Verwandte Datenschutzfragen

72-Stunden-Frist

Wann muss eine Datenschutzpanne gemeldet werden?

Bei einem Risiko für Rechte und Freiheiten betroffener Personen muss eine Meldung an die Aufsichtsbehörde grundsätzlich binnen 72 Stunden geprüft und vorbereitet werden.