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FAQ · Verzeichnis

Braucht mein Unternehmen ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten?

Ja, sofern nicht eine der engen Ausnahmen greift. Das Verzeichnis dokumentiert, welche Daten zu welchem Zweck auf welcher Rechtsgrundlage verarbeitet werden und wo sie hinfließen.

Aktualisiert
21. September 2026
Quelle
Art. 30 DSGVO

Kurzantwort

Artikel 30 verlangt ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten. Die Ausnahme für Unternehmen unter 250 Mitarbeitenden gilt nur, wenn die Verarbeitung kein Risiko birgt, nicht gelegentlich bleibt oder besondere Datenkategorien betrifft, in der Praxis also fast nie vollständig.

Was hineingehört

Zwecke, betroffene Personengruppen, Datenkategorien, Empfänger, Drittlandübermittlungen, Löschfristen und die technisch-organisatorischen Maßnahmen gehören in die Übersicht je Tätigkeit.

Praktischer Weg

Statt einer leeren Vorlage startet das Verzeichnis mit den realen Systemen: E-Mail, CRM, Buchhaltung, HR, Support, Marketing. Jedes Tool wird zu einer Tätigkeit mit Zweck, Daten und Dienstleistern.

Prüfliste

  • Tools und Systeme inventarisieren
  • je Tätigkeit Zweck und Rechtsgrundlage benennen
  • Empfänger und Löschfristen ergänzen
  • Verzeichnis bei neuen Tools aktualisieren

Weitere Einordnung

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Bei einem Risiko für Rechte und Freiheiten betroffener Personen muss eine Meldung an die Aufsichtsbehörde grundsätzlich binnen 72 Stunden geprüft und vorbereitet werden.